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"Kinder haben das Recht, an allen sie betreffenden Entscheidungen entsprechend ihrem Entwicklungsstand beteiligt zu werden. Es ist zugleich das Recht, sich nicht zu beteiligen. Dieser Freiwilligkeit seitens der Kinder, ihr Recht auszuüben, steht die Verpflichtung der Erwachsenen gegenüber, Kinder zu beteiligen, ihre Interessen für Beteiligung zu wecken." (Art. 12 Un - Kinderrechtskonvention, § 8 Abs.1 Satz1 SGB VIII, Art. 10 Abs. 2 BayKiBiG), BEP S.401 | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
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Beispiele an der Beteiligung von Kindern und Eltern: - Stuhlkreis: Hier haben die Kinder die Möglichkeit ihre Sorgen zu erzählen oder aber vom Wochenende. Hier werden auch Kreisspiele, Lieder oder Reime gelernt. - Abstimmungen von Tagesgeschehen: z.B. gehen wir in den Garten oder Turnhalle, welches Buch wollen die Kinder hören? - Eltern/Elternbeirat: In unserem Jahreskreis können Eltern im Elternbeirat aktiv werden. Bei Festen oder Feiern brauchen wir von allen Eltern Hilfe. In den einzelnen Gruppen kann ebenfalls durch verschiedene Aufgaben geholfen werden. - Elterngespräche: In regelmäßigen wertschätzenden Elterngesprächen wollen wir mit Ihnen gemeinsam die Stärken oder den Förderbedarf Ihres Kindes erarbeiten. | |||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||